Ver.di-Bundesvorstand 1. März 2002 Ressort 4, Bereich Mitbestimmung (Geändert in Ziffer 3 durch GR 233 am 05. März 2004) Richtlinie zur Betriebs- und Vertrauensleutearbeit (gemäß § 50 Absatz 3 der Satzung) (beschlossen vom Gewerkschaftsrat in der Sitzung am 27./28. Februar 2002) 1. Grundsätze und Ziele 1.1 Die Sicherung und Gestaltung betrieblicher Interessenvertretung und gewerkschaftlicher Betriebsarbeit ist für die abhängig Beschäftigten und für ihre Gewerkschaften ein Grundrecht und eine gewerkschaftliche Existenzfrage. 1.2 Eine gewerkschaftliche Grundorganisation durch Vertrauensleute ist eine Grundlage für gesel schaftspolitische Wirkungsmöglichkeiten der ver.di und für Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Arbeitgebern . 1.3 Die Mitglieder bilden die Grundlage für die Durchsetzungskraft und Kampfbereitschaft der ver.di. Das wichtigste Arbeitsfeld der ver.di ist der Betrieb. Die Vertrauensleute bilden im Betrieb ein Fundament der Gewerkschaftsarbeit. Sie sind Träger betrieblicher und überbetrieblicher gewerkschaftlicher Meinungs- und Wil ensbildung. 1.4 Die Vertrauensleute arbeiten im Rahmen der Satzung an der Gestaltung der ver.di mit und vertreten die Gewerkschaftspolitik in den Betrieben auf der Grundlage der Beschlüsse und Forderungen der ver.di. 1.5 Vertrauensleute sind Träger der Tarifpolitik. Sie nehmen ihre betriebliche Mobilisierungs- und Informationsarbeit im Rahmen von Tarifverhandlungen und Tarifkonflikten wahr. 1.6 Die gleichstel ungs- und frauenpolitischen Grundsätze der ver.di werden auch in der betrieblichen Gewerkschafts- und Vertrauensleutearbeit umgesetzt. 1.7 Inhalte und Formen der betrieblichen Vertrauensleutearbeit gewährleisten und fördern Mitgliederbeteiligung, Transparenz und Offenheit für Interessen unterschiedlicher Mitglieder- und Beschäftigtengruppen und offene Angebote zur Nutzung ehrenamtlichen Sachverstandes. 1.8 Vertrauensleute knüpfen mit anderen gesel schaftlichen Gruppen und Initiativen, deren Ziele von ver.di unterstützt werden, Netzwerke und beteiligen sich an gemeinsamen Aktionen. Sie sind offen für Bündnisse und Kooperationen mit anderen sozialen Bewegungen. 1.9 Alle ver.di-Organe und Gliederungen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben die Beratung und Unterstützung der Vertrauensleutearbeit. Dabei haben zentrale und dezentrale Bildungsangebote einen besonderen Stellenwert. 2. Vertrauensleutewahlen 2.1 Wahlperiode und Wahlzeitraum: Vertrauensleutewahlen finden grundsätzlich im Vorjahr eines ordentlichen ver.di-Bundeskongresses und im Rahmen der gemeinen Organisationswahlen statt. Die Wahlperiode beträgt in der Regel vier Jahre. Nachwahlen bzw. Ersatzwahlen der Vertrauensleute können bei Bedarf jederzeit stattfinden. 2.2 Wirkungsbereiche: Jeder Betrieb wird vom betrieblichen bzw. örtlichen Vorstand in Wirkungsbereiche eingeteilt. Die Wirkungsbereiche orientieren sich an den jeweiligen betrieblichen Strukturen. Für jeden Wirkungsbereich ist mindestens eine Vertrauensfrau bzw. ein Vertrauensmann zu wählen. 2.3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wahlvorschläge: Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder der ver.di. Wahlvorschläge können von al en Wahlberechtigten jeweils für ihren Wirkungsbereich schriftlich oder mündlich an den Wahlvorstand gemacht werden. 2.4 Wahlverfahren: Die Wahl sol nach Möglichkeit in einer Mitgliederversammlung aller Wahlberechtigten eines Wirkungsbereiches erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, kann die Stimmabgabe auch anders geregelt werden. 2.5 Organisation der Wahl: Der zuständige betriebliche bzw. örtliche Vorstand kann für die Dauer einer Wahlperiode einen Vertrauensleute-Wahlvorstand benennen. Nachbenennungen sind jederzeit möglich. Der Vertrauensleute-Wahlvorstand organisiert die Wahlen. Für die Vertrauensleutewahlen werden zentrale Wahlmaterialien angeboten. 2.6 Wahlergebnis: Die für die Wahl verantwortliche Stelle fertigt ein Wahlprotokoll, macht das Wahlergebnis in geeigneter Form bekannt und meldet die Ergebnisse an den zuständigen Bezirksfachbereichsvorstand, gegebenenfals an den Bezirksvorstand. 2.7 Abwahl: Die Abwahl einer Vertrauensfrau bzw. eines Vertrauensmannes setzt einen entsprechenden Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Wirkungsbereiches an den Wahlvorstand voraus. Der/die amtierende Vertrauensmann/-frau ist abgewählt, wenn ein(e) andere(r) Wahlbewerber(in) mehr als die Hälfte der Stimmen der ver.di-Mitglieder des Wirkungsbereichs erhält. 2.8 Benennung von Vertrauensleuten Wenn in Betrieben oder Teilen davon aufgrund geringer Mitgliederstärke oder fehlender Entwicklung der betrieblichen Gewerkschaftsarbeit oder aus anderen vergleichbaren Gründen keine Vertrauensleutewahlen stattfinden können, kann der Bezirksfachbereichsvorstand Vertrauensleute benennen. Die Benennung ist zeitlich zu begrenzen, sie kann maximal bis zur nächsten Vertrauensleutewahl erfolgen. Die Benennung kann widerrufen werden. 2.9 Allgemeine Wahlordnung Sofern in dieser Richtlinie das Wahlverfahren nicht geregelt ist, gelten die Regelungen der Allgemeinen Wahlordnung der ver.di. 3. Vertrauensleute und Bildung von Vorständen auf betrieblicher Ebene 3.1 Vertrauensleute Vertrauensleute sind die in den Wirkungsbereichen gewählten Mitglieder der ver.di. Vertrauensleute sind auch die in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des ver.di-Organisationsbereiches beschäftigten ver.di-Mitglieder, die als Mitglieder gesetzlicher Interessenvertretungen 1 auf einem ver.di-Wahlvorschlag oder mit Unterstützung von ver.di (Änderungen durch GR-Beschluss 233 vom 5.März 2004) gewählt worden sind, sowie die in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des ver.di-Organisationsbereiches beschäftigten Mitglieder von ver.di-Organen nach § 23 Absatz 1a(2), 1b,1c,1d und Absatz 2b,2c und 2d sowie § 24 Absatz 1b der ver.di-Satzung. 3.2 Bildung von betrieblichen und örtlichen Fachbereichsvorständen (Betriebsgruppenvorstände, Betriebliche Fachbereichsvorstände, Örtliche fachbereichsvorstände, Vertrauensleutevorstände) In al en Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen gibt es einen gewerkschaftlichen Vorstand (Betriebsgruppenvorstand), der die betrieblichen Aufgaben nach § 53 Absatz 2 der Satzung wahrnimmt: a) Grundsätzlich kann die Mitgliederversammlung einen Vorstand (Betriebsgruppenvorstand) wählen. b) Alternativ bilden die gewählten Vertrauensleute oder der von der Vertrauensleuteversammlung gewählte Vorstand (siehe Ziffer 3.3) die betrieblichen Fachbereichsvorstände bzw. die Betriebsgruppenvorstände oder ggf. die örtlichen Fachbereichsvorstände. Abweichende und ergänzende Bestimmungen sowie fachbereichsspezifische Besonderheiten der Betriebs- und Vertrauensleutearbeit ergeben sich aus den Fachbereichsstatuten. Für alle Vorstände gilt § 20 Absatz 3 und 4 der ver.di-Satzung. 3.3 Vertrauensleuteversammlungen Die Vertrauensleute nach Abschnitt 3.1 dieser Richtlinie bilden die Vertrauensleuteversammlung. Zu diesen Vertrauensleuteversammlungen lädt der zuständige Vorstand ein. Dazu gehören Betriebs- und Personalräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen, Mitarbeitervertretungen und Betriebsvertretungen. Die Vertrauensleuteversammlung kann sich – je nach Zahl der gewählten Vertrauensleute - einen Vorstand wählen. Wahlberechtigt sind die gewählten Vertrauensleute. In Betrieben, Verwaltungen oder Einrichtungen, in denen der Betriebsgruppenvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wurde, hat dieser die Aufgabe, regelmäßig zu Vertrauensleuteversammlungen einzuladen. Werden in einem Betrieb Jugendvertrauensleute gewählt, haben diese in der Vertrauensleuteversammlung Stimmrecht und das Recht, mindestens zwei Mitglieder für den Vorstand vorzuschlagen. 3.4 Sitzungsaufgaben und Antragsrechte Die betrieblichen und örtlichen Vorstände nehmen die betrieblichen Aufgaben gemäß § 53 Absatz 2 der ver.di Satzung und den jeweiligen Fachbereichsstatuten wahr. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben. Die betrieblichen und örtlichen Vorstände und die Vertrauensleuteversammlungen haben Antragsrechte zum Bezirksvorstand und zur Bezirkskonferenz sowie zu den Vorständen, Versammlungen und Konferenzen des Fachbereichs und ggf. der zuständigen Fachgruppe (§ 50 Absatz 2). 4. Aufgaben der Vertrauensleutegremien 4.1 Aufgaben der Vertrauensleute Die Aufgaben der Vertrauensleute sind vor al em: a. Sie bringen den Wil en und die Interessen der Mitglieder in die Organe und Gremien der ver.di ein. Die Vertrauensleute informieren und beraten die Beschäftigten und insbesondere die Mitglieder der ver.di über gewerkschaftliche Positionen, Forderungen, Ziele und Leistungen. Sie wirken mit an der Pflege solidarischen Verhaltens in den Betrieben und Dienststel en, nehmen individuel e Probleme von Mitgliedern auf und geben ihnen Hilfestel ung bei der Suche nach Lösungen. b. Die Vertrauensleute werben neue Mitglieder für die ver.di, wirken Mitgliederverlusten entgegen und motivieren Kol eginnen und Kollegen zur Wahrnehmung gewerkschaftlicher sowie Aufgaben in der gesetzlichen Interessenvertretung. c. Die Vertrauensleute arbeiten mit den ver.di-Mitgliedern in den gesetzlichen Interessenvertretungen in den verschiedensten Formen eng zusammen und informieren diese über Diskussionen und Vorgänge im Betrieb. d. Die Vertrauensleute erarbeiten Vorschläge für gewerkschaftliche Wahlen im Bereich der Betriebsgruppe. Sie bestimmen mit bei der Erarbeitung von Vorschlägen für gewerkschaftliche Wahlen in ihrem Wirkungsbereich. e. Die Vertrauensleute erarbeiten Vorschläge für die Aufstel ung von Kandidatenlisten der ver.di zur Wahl der gesetzlichen Interessenvertretungen. f. Die Vertrauensleute unterstützen die ver.di-interne Vorbereitung der Wahlen der gesetzlichen Interessenvertretungen. Sie unterstützen und beraten die ver.di-Mitglieder in diesen Gremien bei ihrer Arbeit. Dazu zählt insbesondere die aktive Beteiligung der Vertrauensleute an der Vorbereitung und Durchführung von Betriebs- bzw. Personalversammlungen. g. Die ver.di- Mitglieder in den gesetzlichen Interessenvertretungen, unterstützen die Arbeit der gewählten Vertrauensleute und beziehen diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten in ihre Arbeit mit ein. h. Die Vertrauensleute nehmen das vielfältige Informations- und Bildungsangebot der ver.di wahr, um die nötige Qualifikation für ihre Tätigkeit zu erlangen. Sie motivieren und benennen Teilnehmern/innen für Bildungsangebote der ver.di. i. Die Vertrauensleute beteiligen sich an der Durchführung der betriebsnahen Bildungsarbeit. j. Die Vertrauensleute nehmen ihre besondere Verantwortung für gewerkschaftliche Jugendarbeit im Betrieb wahr. k. Die Vertrauensleute beteiligen sich an der Durchführung und Pflege einer kontinuierlichen gewerkschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb. 4.2 Aufgaben der Vertrauensleuteversammlung Die Vertrauensleuteversammlung hat vor al em folgende Aufgaben: a. Die sich aus den Aufgaben der Vertrauensleute nach Abschnitt 4.1 dieser Richtlinie ergebenden Fragen zu erörtern und zu planen. b. Gegebenenfal s den Vorstand zu wählen. c. Diskussionsbeiträge und Stel ungnahmen für Betriebs- und Personalversammlungen vorzubereiten. d. Vorschläge für die Wahl der gesetzlichen Interessenvertretungen zu erarbeiten. Die Vertrauensleuteversammlungen kann für interessierte ver.di-Mitglieder geöffnet werden. Stimmberechtigt sind nur Vertrauensleute. Die ver.di-Mitglieder in den gesetzlichen Interessenvertretungen berichten in den Vertrauensleuteversammlungen über ihre Tätigkeit. Sie beziehen die Anregungen der anderen Vertrauensleute und deren betrieblichen Sachverstand in ihre Arbeit ein. 4.3 Aufgaben der betrieblichen und örtlichen Vorstände Die in Ziffer 3.2 und 3.3 aufgeführten Vorstände haben – neben den in § 53 Absatz 2 der ver.di-Satzung genannten - vor al em folgende Aufgaben: a. Sie unterstützen die Vertrauensleute bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen organisatorische Regelungen und legen personel e Zuständigkeiten fest, um die Arbeit der Vertrauensleute zu koordinieren und haben für eine umfassende Information der Vertrauensleute zu sorgen. Insbesondere sol en sie die Zuständigkeiten für gewerkschaftliche Bildungsarbeit, für gewerkschaftliche Jugendarbeit und für Mitgliederwerbung benennen. b. Sie können zur Erörterung von Einzelangelegenheiten oder zur Erörterung von Angelegenheiten, die nur einzelne Dienststel en bzw. Betriebsteile betreffen, jederzeit Zusammenkünfte von Vertrauensleuten einberufen. c. Sie legen unter Beteiligung der Vertrauensleute die Schwerpunkte der betrieblichen Gewerkschaftsarbeit fest. Sie berichten den Vertrauensleuten über ihre Tätigkeit und beteiligen die Vertrauensleute an der Erarbeitung von Positionen, Forderungen und Zielen der ver.di. d. Sie tragen dafür Sorge, dass die Vertrauensleute regelmäßig mit Informationsmaterialien der ver.di ausgestattet und dass die Vertrauensleute durch ihre Teilnahme an betriebsnahen und bezirklichen Bildungsmaßnahmen für ihre Arbeit qualifiziert werden. e. Sie führen Mitgliederversammlungen und sonstige gewerkschaftliche Veranstaltungen in den Betrieben und Dienststel en durch und organisieren eine angemessene betriebliche gewerkschaftliche Öffentlichkeitsarbeit. f. Sie halten den Kontakt zu den gesetzlichen Interessenvertretungen und führen in wesentlichen Fragen auf der Grundlage gewerkschaftlicher Positionen eine inhaltliche Abstimmung und Koordinierung der Aktivitäten herbei. g. Sie schlagen Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Mitglieder von Tarifkommissionen vor, soweit in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Tarifverträge abgeschlossen werden. h. Sie organisieren die betriebsnahe Bildungsarbeit. j. Sie unterrichten den Bezirksfachbereich und den Bezirk über wesentliche Vorgänge, insbesondere Veränderungen in den Betrieben und Dienststel en. i. Sie führen die Vertrauensleuteliste für ihren Bereich. j. Sie beteiligen sich an der Aufstellung der unternehmensbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten zu den Aufsichtsratswahlen. Für Aktivitäten auf Dauer oder Zeit können durch die unter Ziffer 3.2 und 3.3 aufgeführten Vorstände Arbeitskreise oder Projektgruppen gebildet werden. Diese können auch für Nichtmitglieder geöffnet werden. Sprecher bzw. Sprecherinnen von Arbeitskreisen oder Projektgruppen müssen Mitglied der ver.di sein. Zu den Sitzungen der zuständigen Vorstände sind – ver.di-Mitgliedschaft vorausgesetzt –die Vorsitzenden der gesetzlichen Interessenvertretungen oder ggf. andere in der ver.di organisierte Mitglieder dieser Gremien einzuladen. Darüber hinaus bestimmen die zuständigen Vorstände, wen sie im Einzelfal zur Erfül ung ihrer Aufgaben an den Sitzungen beteiligen. 5. Beratungsgremien der Vertrauensleute beim Bundesvorstand 5.1 Vertrauensleutekonferenz Mindestens einmal in zwei Jahren findet eine Vertrauensleutekonferenz auf Bundesebene statt. Im Zeitraum zwischen den Konferenzen können bei Bedarf themenbezogene Arbeitstagungen einberufen werden. Die Einberufung der Vertrauensleutekonferenzen erfolgt durch den Bundesvorstand Die Vertrauensleutekonferenz besteht in der Regel aus folgenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern: a) einer festzulegenden Zahl von Vertrauensleuten aus den Vorständen nach Ziffer 3.2 und 3.3. dieser Richtlinie b) den Mitgliedern des Bundesvertrauensleuteausschusses. c) einer festzulegenden Zahl von Sekretären/innen als Gäste mit Rederecht. Der Teilnehmerkreis wird durch Beschluß des Bundesvorstands jeweils abschließend festgelegt, wobei auch eine Erweiterung des Teilnehmerkreises möglich ist. Bei der Festlegung der Teilnehmerzahlen sind die Fachbereiche entsprechend ihrer Mitgliederstärke zu berücksichtigen. Die Benennung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegt den bezirklichen und landesbezirklichen Fachbereichs- und Ebenenvorständen. 5.2 Bundesvertrauensleuteausschuss Beim Bundesvorstand wird ein Bundesvertrauensleuteausschuss gebildet. Er besteht aus bis zu 25 Mitgliedern. Es werden persönliche Stel vertreter/innen benannt. Der Ausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung bei Erstel ung von Materialien für die VL-Arbeit und speziel für VL-Wahlen b) Vorbereitung der VL-Konferenz auf Bundesebene c) Unterstützung der Bundesverwaltung bei der Erstellung gewerkschaftlicher Konzepte für VL-Arbeit in Organisationsbereichen, die bislang keine entsprechenden gewerkschaftlichen Strukturen aufweisen d) Unterstützung der Bundesverwaltung bei Erstellung von Konzepten für gewerkschaftliche Arbeit in Kleinbetrieben e) Unterstützung der Bundesverwaltung bei Erstel ung von Konzepten und Projekten für Mitgliederwerbung f) Beteiligung an der Konzipierung von VL-Schutzabkommen und vergleichbaren Regelungen Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Bundesvorstand benannt. Die Fachbereiche werden in die Willensbildung bei der Besetzung des Ausschusses vorrangig einbezogen. 7 Die Sitzungen des Ausschusses werden von der zuständigen Sekretärin/ dem zuständigen Sekretär des Bundesvorstands einberufen und geleitet. An den Sitzungen können die Mitglieder des Bundesvorstands sowie – bei Bedarf – Sekretärinnen und Sekretäre des Bundesvorstands beratend teilnehmen. Durch Beschluß des Ausschusses können projektbezogene Arbeitsgruppen einberufen werden, die die Arbeit des Ausschusses unterstützen sollen. 6. Beratungsgremien der Vertrauensleute auf bezirklicher und landesbezirklicher Ebene Auf bezirklicher und landesbezirklicher Ebene sollen für die Vertrauensleutearbeit der ver.di Beratungsgremien gebildet werden. Dabei gelten die vorstehenden Regelungen für die Beratungsgremien beim Bundesvorstand entsprechend. (Diese Richtlinie wurde vom ver.di-Gewerkschaftsrat in der Sitzung am 27./28. Februar 2002 – nach vorheriger Abstimmung mit den Fachbereichen – auf der Grundlage des § 50 Absatz 3 der Satzung von ver.di beschlossen.)